Gemeindeverbindungsstraße Ketterschwanger Straße Rieden in beiden Richtungen. Die Gemeinde Rieden als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlässt folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
1. Die Ketterschwanger Straße in Rieden Richtung Ketterschwang ab Fl.Nr. 376 jeweils in beide Richtungen, ist nach dem beiliegenden Beschilderungsplan zu beschildern.
2. Die Anordnung wird mit Anbringung der Beschilderung wirksam.
3. Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung ist die Gemeinde Rieden verpflichtet.
4. Der Vollzug der Anordnung ist der Gemeinde Rieden anzuzeigen.